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Kündigungsausschluss in Zeiten der Corona- Krise

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Wie werden Mieterinnen und Mieter in der Corona- Krise geschützt?

Laut dem Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt, sofern die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt und gilt nur für Kündigungen wegen Zahlungsrückständen.

Entfällt die Pflicht zur Mietzinszahlung?

Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung wird durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht angetastet. Die Pflicht zur fristgerechten Mietzinszahlung bleibt somit unverändert bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann der Vermieter ihm wieder kündigen.

Somit bleiben Mieter im Grundsatz zur fristgerechten Mietzahlung verpflichtet, auch wenn sie im Krisenzeitraum nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen sollten. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden nebst den angefallenen Zinsen zu begleichen.

Schützt die Neuregelung Mieter gänzlich vor Kündigungen?

Zwar werden Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 vor Kündigungen geschützt, allerdings gilt diese Schutzregelung lediglich für Zahlungsverzugskündigungen infolge der Corona- Krise. Andere Kündigungsmöglichkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt (z.B. Eigenbedarfskündigung, Kündigung wegen Zerrüttung der Vertragsgrundlage, Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung, Verwertungskündigung).

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten bei wirtschaftlicher Schieflage infolge der Corona- Krise frühzeitig an ihre Vermieter herantreten und diese über die drohenden Zahlungsschwierigkeiten in Kenntnis setzen. Auch sind Mieterinnen und Mieter laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona- Krise verpflichtet und müssen ihren Vermietern auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen (z.B. behördliche Schließungsverfügung, eidesstattliche Versicherung).

Vermieter hingegen müssen den Ausfall etwaiger Mietzahlungen im Zeitraum vom 01 April 2020 bis zum 30.Juni 2020 zunächst hinnehmen. Der Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung ist Ihnen verwehrt. Erst wenn Mieterinnen und Mieter den aufgelaufenen Mietrückstand nebst Verzugszinsen nach Ablauf des 30.06.2022 an ihre Vermieter nicht zurückgezahlt haben, können diese bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zahlungsverzugskündigung aussprechen. Sollten Vermieter den Mietausfall selbst nicht kompensieren können, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Vermieter bei bankfinanzierten Immobilien laufende Kredite Stunden lassen können, sofern es sich bei der Vermietung um private Vermögensverwaltung handelt.

Sie haben Fragen zum Kündigungsausschluss in Zeiten der Corona- Krise? Sprechen Sie uns an! 

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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