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Eigenbedarfskündigung: Nutzung als Ferienwohnung

von

Sachverhalt 

In dem streitgegenständlichen Fall war eine Fünf-Zimmer-Wohnung vermietet. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als Ferien- und Zweitwohnung. Der Vermieter und seine Kinder, die alle in Finnland wohnen, nutzten zwei der vier Wohnungen des streitgegenständlichen Anwesens für gelegentliche Aufenthalte in Deutschland. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die Nutzung etwa zweimal pro Jahr für ein bis zwei Wochen, insbesondere für Familientreffen. Der Vermieter kündigte daher seinen Mietern mit der Begründung, er benötige eine weitere Wohnung in dem Anwesen für die Familien seiner Kinder, um deren Aufenthalte in Deutschland sicherzustellen.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied nach langem Rechtsstreit letzlich zu Gunsten des Vermieters.

Nach Auffassung des BGH dürfen die Gerichte den Eigennutzungswunsch des Vermieters nur daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann.

Insofern konstatierte der BGH schlussendlich, dass das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler daher davon ausgegangen ist, dass eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Wohnung als Zweit- und/oder Ferienwohnung die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung erfüllen kann.

Die tatrichterliche Beurteilung, wonach aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Vermieter seinen in der Kündigungserklärung geltend gemachten Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolge und der Eigennutzungswunsch angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände trotz des relativ geringen Umfangs der beabsichtigten Nutzung von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen sowie nicht rechtsmissbräuchlich sei, war nach Auffassung des BGH aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Bedeutung für die Praxis 

Der BGH erteilte mit vorstehender Entscheidung Stimmen in der Literatur eine Absage, nach denen die Nutzung als Ferienwohnung generell keinen Eigenbedarf begründen könne. Grundsätzlich ist nach Auffassung des BGH die bloße Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung ein legitimes Motiv und berechtigt Vermieter zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung. Problematisch könnte allenfalls der Verstoß gegen ein etwaiges Zweckentfremdungsverbot für Vermieter werden, welche kraft Satzung durch die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden mit Ordnungsgeldern geahndet werden können. Dennoch sollten Mieter, trotz vorstehender Entscheidung, auch in einem solchen Fall eine Eigenbedarfskündigung stets einer anwaltlichen Begutachtung unterziehen. 

Kostenlose Erstberatung 

Sind Sie von einer Eigenbedarfskündigung betroffen oder möchten Sie Eigenbedarf geltend machen? Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erörtern wir Ihnen gerne Ihre Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

 

 

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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