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Ordnungsgemäßer Gebrauch oder Schaden?
Grundsätlich gilt, dass Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind. Inwiefern jedoch Kratzer im Parkettboden noch einen sog. "vertragsgemäßen Gebrauch" darstellen ist in der ersinstanzlichen rechtsprechung kontrovers diskutiert.
So wies das AG Koblenz zunächst eine Klage des Vermieters, gerichtet auf Schadenersatz wegen Kratzspuren durch Hundekrallen, ab. Nach Auffassung der AG Koblenz waren die Kratzer im Parkettfussbodenvon der Erlaubnis der Tierhaltung gedeckt, da derartige Schäden bei sachgerechter und artgerechter Haltung eines Hundes in einer Mietswohnung normalerweise auftreten würden.
Das Landgericht Koblenz als Berufungsinstanz beurteilte den Sachverahlt hingegen anders und stufte die Kratzsuren des Hundes als erhebliche Schäden ein. Nach Auffassung des LG koblenz hätte der Mieter aufgrund der scharfen Krallen seines Hundes den Fussboden mit einem Teppich abdecken oder Hundesocken verwenden müssen.
Auch das aktive Möbelrücken stellt nach Auffasung der mehrheitliche Gerichte einen Schaden dar, den Mieter zu ersetzen haben. So ging das LG Berlin nur beim Ziehen eines Möbelstücks über das Parkett von einer vertragswidrigen Nutzung aus. Abdruckspuren von Möbeln wertete das Gericht hingegen nicht als Schaden.
Kein Schadenersatz bei abgelaufener Nutzungsdauer
Ist bereits die Nutzungsdauer des Parkettfussbodens überschritten, so scheiden etwaige Schadenersatzansprüche der Vermieter, gerichtet auf Übernahme der Kosten für das Abschleifen und Neuversiegeln, grundsätzlich aus. Nach mehrheitlicher Auffassung der Gerichte muss ein Parkettfussboden erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abgeschliffen und neu versiegelt werden. Hierbei handelt es sich um eine Instandhaltungspflicht der Vermieter, die nicht auf Mieter abgewälzt werden kann. Ein Schadensersatzanspruch scheidet bei abgelaufener Nutzungsdauer somit aus. Sofern die Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgelaufen ist, braucht ein Mieter nur anteilig für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Konsequenzen für Mieter
Mieter sollten beim Anmieten einer Wohnung darauf achten, ob der Fussboden bereits Schäden aufweist. Dies sollte unbedingt im Übernahmeprotokoll vermerkt werden. Darüber hinaus sollten Zeugen hinzugezogen werden. Auch sollte in Erfahrung gebracht werden, wann der Fussboden durch den Vermieter zuletzt abgeschliffen und versiegelt wurde.
Erstberatung
Wenn Sie ebenfalls etwaigen Schadensersatzansprüchen durch ihren Vermieter ausgesetzt sind oder Ärger bei der Wohnungsrückgabe haben, stehen wir Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs gerne zur Verfügung.
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