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Kündigungswiderspruch gegen Eigenbedarfskündigung

von

Sachverhalt

Der klagende Vermieter verlangte von der Mieterin nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Vermieter in der Türkei geheiratet hätte, seine Ehefrau dauerhaft in Deutschland lebe und die Mietwohnung der Mieterin für die Gründung einer Familie benötigt werde. Die Mieterin erhob Kündigungswiderspruch. Die Mieterin hat im Rechtsstreit den behaupteten Eigenbedarf bestritten und verweist darauf, dass sie am 19.04.1937 geboren sei, an erheblichen gesundheitlichen Problemen wie einem Herzklappenfehler und unter Bluthochdruck leide und es ihr nicht zugemutet werden könne, aus der Mietwohnung auszuziehen, da sie derzeit keinen freien Platz im betreuten Wohnen finden könne. Die Mieterin bewohnt das Mietshaus seit dem Jahr 1970 und seit 1975 die jetzige Mietwohnung. 

Entscheidung des Amtsgerichts 

Die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage hatte keinen Erfolg. 

Nach Auffassung des Gerichts hatte die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung die Vertragsbeziehung der Parteien nicht beendet. Die Kündigungsvorraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 574 Abs. 1 BGB waren nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt.

Begründet wurde diese Auffassung des Gerichts damit, dass die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses für die Mieterin eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. In der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht sich vom Alter und vom Gesundheitszustand der Mieterin überzeugen. Im Hinblick auf die lange Dauer des Mietverhältnisses und aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Disposition der Mieterin konnte es dieser im Ergebnis nicht zugemutet werden, für die Übergangszeit bis zum Freiwerden eines Platzes im betreuten Wohnen eine andere Wohnung zu suchen und diese vorübergehend zu nutzen. Die Mieterin konnte daher nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

Bedeutung des Urteils 

Ein Mieter kann einer Kündigung nur dann mit Erfolg widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 

Darunter sind Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Die Nachteile müssen weder mit absoluter Sicherheit eintreten, noch genügt die nur theoretische Möglichkeit ihres Eintritts. Ausreichend und erforderlich sind Umstände, die den Eintritt der Nachteile mit einer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, also die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts begründen. 

Allein das hohe Alter eines Mieters genügt als Härtegrund in der Regel nicht, da es vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ob für einen älteren Menschen ein Wohnungswechsel noch möglich ist oder nicht. Zum Alter des Mieters müssen daher grundsätzlich konkrete weitere Umstände hinzukommen, die gemeinsam mit dem Alter dazu führen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine besondere, über die mit einem Umzug regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten hinausgehende Belastung bedeuten, die seinem Wohnungswechsel entgegenstehen. Dies ist etwa - wie im entschiedenen Fall - der Fall beim Zusammentreffen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen des Mieters.

Kostenlose Erstberatung 

Sind Sie von einer Eigenbedarfskündigung betroffen oder möchten Sie Eigenbedarf geltend machen? Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erörtern wir Ihnen gerne Ihre Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an! 

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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