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Allgemeine Pflichten im Haus
Gesetzliche Regelungen, wie sich Mieter/Miteigentümer im Haus – vor allem in gemeinsam genutzten Flächen wie Treppenhaus, Lift etc. – wegen der Corona-Pandemie verhalten müssen, gibt es nicht. Auch für Vermieter gibt es keine verpflichtenden Vorschriften, für bestimmte Schutzvorkehrungen Sorge zu tragen (z. B. keine Pflicht zur regelmäßigen Desinfektion von Gemeinschaftsflächen etc.)
Mieter und Vermieter sollten sich jedoch aus eigenem Antrieb so verhalten, wie es ja nach aktueller Lage angebracht erscheint, also (in geschlossenen Räumen) Abstand halten, keine Hände schütteln etc. Kommt es zu behördlichen Verfügungen, die auch auf private Immobilien Auswirkungen haben (z. B. die Sperrung von Spielplätzen, Zugangsbeschränkungen bei Gewerbeflächen), sind diese behördlichen Einschränkungen unbedingt zu beachten.
Den Vermieter trifft in diesem Fall aber keine Verpflichtung, behördliche Anordnungen wie eine Spielplatzsperre selbst durchzusetzen – Mieter können das auch nicht vom Vermieter verlangen.
Welche Regeln gelten für Wohnungsbesichtigungen?
Auch wenn sich derzeit quasi täglich die Regelungen im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen lockern: Auf Sammel-Besichtigungstermine sollten Vermieter derzeit bestenfalls verzichten – auch wenn Mieter keinen Anspruch auf einen Einzeltermin bzw. einen Ersatztermin haben, wenn sie einen Sammeltermin nicht wahrnehmen wollen. Außerdem gilt es immer die aktuelle Lage im Blick zu behalten, falls in Zukunft Kontaktbeschränkungen (lokal) wieder verschärft werden.
Müssen Mieter Besichtigungen dulden?
Endet ein Mietverhältnis, finden in der Regel Besichtigung durch potenzielle Neumieter statt. Grundsätzlich sind Mieter verpflichtet, solche Besichtigungstermine für Neumieter und Vermieter zu ermöglichen. Solange aber Kontaktsperren wegen der Corona-Pandemie bestehen, müssen Mieter Besichtigungen durch fremde Personen in der eigenen Wohnung aber nicht dulden, ebenso Handwerkertermine, die nicht dringlich sind, um z. B. die Wohnung instand zu halten (Wasserrohbruch z. B.).
Miete nicht bezahlen, weil man nicht bezahlen kann?
Grundsätzlich sind ausbleibende oder verspätete Mietzahlungen relativ schnell ein berechtigter Grund für Vermieter, den Mietvertrag zu kündigen. Als Reaktion auf die für viele Mieter – ob Gewerbemieter oder Wohnungsmieter – finanziell schwere Zeit wurde hier aber eine gesetzliche Ausnahmeregelung geschaffen: Zahlen Mieter im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 die Miete nicht oder nicht vollständig, kann der Vermieter den Mietvertrag deswegen nicht kündigen.
Aber Achtung – das bedeutet nicht, dass die ausgebliebene Miete gar nicht bezahlt werden muss! Mietern wird die Mietzahlung nur gestundet. Bis 30.06.2022 muss die ausstehende Miete „nachgezahlt“ werden. Außerdem fallen auf die „gestundeten“ Mietzahlungen Zinsen an – auch das sollten Mieter und Vermieter bedenken.
Tipp: Sicherheit für Mieter und Vermieter bietet eine Vereinbarung darüber, wann der Mieter welche Mietrückstände inkl. Zinsen zu bezahlen hat (Stundungsvereinbarung) und welche Folgen es hat, wenn er sich an diese Vereinbarung nicht hält.
Mietminderung, weil Nachbar an Corona erkrankt ist?
Ist ein Mieter an Corona erkrankt und in häuslicher Quarantäne, ist die Pandemie plötzlich „sehr nah“. Auch wenn das sicherlich ein ungutes Gefühl auslöst: Die Miete mindern oder gar nicht bezahlen dürfen Mieter deshalb nicht, da die Mietwohnung davon nicht beeinträchtigt wird.
Und auch eine Mietminderung, weil in den letzten Monaten z. B. der zur Wohnanlage gehörige Spielplatz gesperrt war, ist rechtlich nicht haltbar.
Keine Zwangsräumung bis Ende Juni 2020
Einen gesetzlichen Schutz vor einer Zwangsräumung während der Corona-Pandemie gibt es nicht. Auch derzeit sind also Zwangsräumungen möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vollstreckbarer Titel = Räumungsurteil) vorliegen. Aber: Einige Gerichte gehen derzeit – zurecht! – davon aus, dass eine Zwangsräumung unzulässig ist, wenn Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren dazu führen, dass Mieter kaum in der Lage sind, zeitnah neuen Wohnraum zu finden.
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