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Kündigung Eigenbedarf formunwirksam

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Ohne Erfolg! Auch nach Auffassung des Landgerichts war die streitgegenständliche Kündigungserklärung unwirksam, da sie den gesetzlichen Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entsprach.

Gründe für ein berechtigtes Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben zwingend anzugeben. Dem genügte die Kündigungserklärung vom 25. Oktober 2021, in der die Kläger mitteilten, die Wohnung für ihre Stieftochter zu benötigen, nicht, so das Gericht. 

Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll.

Vollständiger Name der Bedarfsbedarfsperson ist Im Kündigungsschreiben aufzuführen

Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Diesen Formalanforderungen genügte das Kündigungsschreiben weder nach Auffassung des Amtsgericht, noch nach Auffassung des Landgericht.

Nach Auffassung des Landgerichts hat das erstinstanzliche Gericht bereits in der Ausgangsentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der Bedarfsperson die Eigenbedarfskündigung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genüge und dem geschützten Informationsbedürfnis der betroffenen Mieter nicht gerecht werde, da mangels ausreichender Angaben des Namens die Bedarfsperson nicht identifizierbar gewesen sei. Dies hatte nach Auffassung des Gerichts zur Folge, dass die Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen nicht überprüft werden konnten und überdies die Gefahr der Auswechselung des Kündigungsgrundes gegeben war.

Praxishinweis

Mieter sollten im Falle einer Eigenbedarfskündigung prüfen, ob die gesetzlichen Formerfordernisse gewahrt wurden. Vermieter sollten hingegen so gründlich wie möglich den Eigenbedarf darlegen und den vollständigen Namen der Bedarfsperson bezeichnen. Im Zweifelsfall sollte unter Hinzuziehung eines Anwalt für Mietrecht die formellen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung geprüft werden.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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